Der Umzugskarton ist gepackt, und dann kommt die Frage: Muss ich die Wohnung noch streichen? Die Antwort steht im Mietvertrag. Aber nicht alles, was dort steht, gilt auch.
Was im Mietvertrag steht
Viele Mietverträge enthalten eine Klausel zu Schönheitsreparaturen. Damit ist vor allem das Streichen von Wänden, Decken, Türen und Heizkörpern gemeint. Ob Sie beim Auszug streichen müssen, hängt davon ab, wie diese Klausel formuliert ist.
Häufig unwirksame Klauseln
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren viele typische Klauseln für unwirksam erklärt. Dann müssen Sie gar nicht renovieren. Häufige Beispiele:
- Starre Fristen, etwa „Küche alle drei Jahre streichen“, ohne Blick auf den tatsächlichen Zustand
- Die Pflicht, beim Auszug in jedem Fall zu renovieren, egal wie lange Sie dort gewohnt haben
- Vorgaben zu bestimmten Farben während der Mietzeit
- Renovierungspflicht, obwohl die Wohnung beim Einzug unrenoviert übergeben wurde
Was trotzdem gilt
Auch ohne wirksame Klausel müssen Sie die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zurückgeben. Kräftige Farben sollten wieder neutral gestrichen werden. Größere Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, müssen Sie beheben. Dübellöcher in normaler Zahl gehören zum üblichen Gebrauch.
So klappt die Renovierung ohne Stress
Klären Sie früh mit dem Vermieter, was erwartet wird, am besten schriftlich. Wenn gestrichen werden soll, planen Sie die Arbeiten vor die Wohnungsübergabe. Wir sehen uns die Wohnung kostenlos an und streichen zum vereinbarten Termin, damit Sie sich auf den Umzug konzentrieren können.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft der Mieterverein Nürnberg und Umgebung.